Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 06, Seite 509 (1999))
Wigge P
Inhalt und Umfang des Entscheidungsmonopols des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen / Wigge P
Inhalt und Umfang des Entscheidungsmonopols des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen
RA Dr. Peter Wigge, Sozietät Dr. Rehborn Rechtsanwälte,
Büro Dortmund
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat
insbesondere durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. 6. 1997 eine weitgehende
Definitionsmacht für den Katalog neuer und auch bereits anerkannter Leistungen
in der ambulanten Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Dieses Entscheidungsmonopol kann im Zusammenhang mit der rechtlichen Stringenz
der Richtlinien, wie sie das Bundessozialgericht nunmehr in mehreren Entscheidungen
vom 16. 9. 1997 festgestellt hat, für Hersteller und Anbieter von pharmazeutischen
Produkten sowie von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden existenzvernichtende
Auswirkungen haben. Dennoch war die Justitiabilität der Richtlinien bisher
nur eingeschränkt möglich. Die erst jüngst ergangene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. 2. 1999 (Az.: 1 BvR 1472/91 und 1 BvR
1510/91) bestätigt jedoch die Rechtsauffassung, wonach betroffene Unternehmen
direkt gegen Entscheidungen des Bundesausschusses vor den Sozialgerichten
Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999